Unsere Nachhaltigkeit

Was sind Nachhaltigkeitsrisiken?

Als Nachhaltigkeitsrisiken (ESG-Risiken) werden Ereignisse oder Bedingungen aus den drei Bereichen Umwelt (Environment), Soziales (Social) und Unternehmensführung (Governance) bezeichnet, deren Eintreten negative Auswirkungen auf den Wert der Investition bzw. Anlage haben könnten. Diese Risiken können einzelne Unternehmen genauso wie ganze Branchen oder Regionen betreffen.

Beispiele für Nachhaltigkeitsrisiken in den drei Bereichen

• Umwelt: In Folge des Klimawandels könnten vermehrt auftretende Extremwetterereignisse ein Risiko darstellen. Dieses Risiko wird auch physisches Risiko genannt. Ein Beispiel hierfür wäre eine extreme Trockenperiode in einer bestimmten Region. Dadurch könnten Pegel von Transportwegen wie Flüssen so weit sinken, dass der Transport von Waren beeinträchtigt werden könnte.

• Soziales: Im Bereich des Sozialen könnten sich Risiken zum Beispiel aus der Nichteinhaltung von arbeitsrechtlichen Standards oder des Gesundheitsschutzes ergeben.

• Unternehmensführung: Beispiele für Risiken im Bereich der Unternehmensführung sind etwa die Nichteinhaltung der Steuerehrlichkeit oder Korruption in Unternehmen.

Erklärungen im Zusammenhang mit der OffenlegungsVO

Erklärung der Lange Assets & Consulting GmbH zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken und zur Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren für den Geschäftsbereich Vermögensverwaltung

Die Vereinten Nationen haben 17 Entwicklungsziele, die sogenannten Global Goals, für eine nachhaltige Entwicklung definiert. Zur Erreichung dieser Ziele will die Europäische Union auch die Finanzdienstleistungsindustrie in die Pflicht nehmen.


The Global Goals; Photo: www.globalgoals.org;

Die Entwicklung hin zu mehr Nachhaltigkeit wird unter dem Stichwort „ESG“ geführt. Auch wirtschaftliche Tätigkeiten sollen diesen Zielen der Ökologie, der sozialen Gerechtigkeit und den Prinzipien der guten Unternehmensführung (Good Governance) dienen. Unternehmen gelten als nachhaltig, wenn sie durch ihre wirtschaftliche Tätigkeit versuchen, diese Ziele zu erreichen.

Aufgrund dieser gesetzlicher Vorschriften, veröffentlicht mit der Verordnung (EU) 2019/2088 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (OffenlegungsVO), ist die Lange Assets & Consulting GmbH als Finanzmarktteilnehmer zu den nachfolgenden Angaben verpflichtet.

Eine Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale für die Anlagestrategien der Lange Assets & Consulting GmbH ist aktuell nicht beabsichtigt.

I. Keine Berücksichtigung von nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Art. 4 Abs. (1) b) u. Art. 7 Abs. (2) OffenlegungsVO)

Wir erachten den Umgang mit Nachhaltigkeit als eine zentrale unternehmerische Verantwortung, um kommenden Generationen Wohlstand in einer lebenswerten Umwelt zu sichern. Neben der Beachtung von nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren in unserer Unternehmensorganisation selbst, sehen wir es als unsere Aufgabe an, auch unseren Kunden in der Ausgestaltung unseres Produktangebotes perspektivisch auch nachhaltige Anlagestrategien und Fonds anzubieten, die nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren gem. der EU Gesetzgebung berücksichtigen.

Umweltbedingungen, soziale Verwerfungen und/ oder eine schlechte Unternehmensführung können in mehrfacher Hinsicht negative Auswirkungen auf Vermögenswerte haben. Diese sogenannten Nachhaltigkeitsrisiken (auch „ESG-Risiken“) können unmittelbare Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und auch auf die Reputation eines Unternehmens haben. Da sich derartige Risiken letztlich nicht vollständig ausschließen lassen, haben wir für die von uns angebotenen Finanzdienstleistungen spezifische Strategien entwickelt, um Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen unseres Nachhaltigkeitskonzepts begrenzen bzw. berücksichtigen zu können.

Auf dem Weg der Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen zu nachhaltigkeitsbezogenen Pflichten aus der OffenlegungsVO gibt es jedoch noch viele offenen gesetzgeberische Fragen. Einige Rechtsakte befinden sich zudem noch in der Diskussion und sind noch nicht verabschiedet. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt (Stand Sommer 2022) sind Unternehmen noch nicht verpflichtet, entsprechend den Nachhaltigkeitsfaktoren zu berichten und in ihrer nichtfinanziellen Berichterstattung fehlen überwiegend noch Äußerungen zu diesen. Eine qualifizierte Beurteilung über die Berücksichtigung von nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren gem. der OffenlegungsVO über ein Gesamtportfolio über alle Finanzinstrumente hinweg ist aufgrund der aktuellen Datenlage aus Sicht der Lange Assets & Consulting GmbH nicht darstellbar.
Der Gesetzgeber fordert eine Erklärung, ob nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne der OffenlegungsVO berücksichtigt werden (Art. 4 Abs. 1b OffenlegungsVO) oder nicht. Die Lange Assets & Consulting GmbH sieht sich gegenwärtig aufgrund der unzureichenden aktuell vorhandenen Daten der berichtenden Unternehmen bzw. Finanzinstrumente sowie aussehender Regularien nicht in der Lage, Kunden, ein risikoadjustiertes und diversifiziertes Portfolio zusammenzustellen, das Finanzinstrumente von Unternehmen enthält, die entsprechend dem Regelwerk der europäischen OffenlegungsVO produzieren bzw. einer wirtschaftlichen Aktivität nach Taxonomie-Verordnung nachgehen. Eine Berücksichtigung von wichtigen nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Rahmen der Strategien der Vermögensverwaltung im Sinne der Gesetzgebung der EU in Form der Förderung spezifischer ESG-Faktoren findet daher aktuell nicht statt. Auch berücksichtigen die Anlagestrategien der Vermögensverwaltung nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten im Sinne der Gesetzgebung der EU.

Wir weisen aber ausdrücklich darauf hin, dass diese Erklärung nichts an der Bereitschaft ändert, einen Beitrag zu einem nachhaltigeren, ressourceneffizienten Wirtschaften zu leisten, mit dem Ziel, insbesondere die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels und anderer ökologischer und sozialer Missstände zu verringern und perspektivisch eine Berücksichtigung von nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen in unseren Anlagestrategien der Vermögensverwaltung zu integrieren.

II. Informationen über die Art und Weise der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 3, Art. 6 OffenlegungsVO)

Auch wenn die Lange Assets & Consulting GmbH erklärt, dass sie Nachhaltigkeitsrisiken im Sinne der EU-Gesetzgebung derzeit nicht berücksichtigt, möchten wir dennoch erläutern, wie wir Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen unseres Nachhaltigkeitskonzepts in unsere Strategien der Vermögensverwaltung einbeziehen (Angabe gem. Art. 6 Abs. (1) a) OffenlegungsVO).

Der Kunde hat die Option das Nachhaltigkeitskonzept der Lange Assets & Consulting GmbH zu wählen. Durch diese Option bezieht die Lange Assets & Consulting GmbH Nachhaltigkeitsrisiken mit ein, dies erfolgt im Wesentlichen über den Vergleich von ESG-Scores von Finanzinstrumenten und Wertpapieren zueinander. Ein Portfolio, welches unter der Option Nachhaltigkeitskonzept optimiert wird, muss mindestens einen durchschnittlichen ESG-Score von 50 (Range 0-100) ausweisen, wobei mindestens 70% der Finanzinstrumente/ Wertpapiere des Portfolios ein ESG-Score aufweisen müssen.

Durch die Option „Nachhaltigkeitskonzept“ wird das Investmentuniversum zur Optimierung des Portfolios eingeschränkt. Dies kann negative Auswirkungen auf das Risiko-/ Ertragsprofil der Anlagestrategie haben (Angabe gem. Art. 6 Abs. (1) b) der OffenlegungsVO).

III. Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in die Vergütungspolitik (Art. 5 OffenlegungsVO)

Die Vergütungspolitik der Lange Assets & Consulting GmbH setzt keinerlei Anreize zum Eingehen von übermäßigen Nachhaltigkeitsrisiken. Die entsprechenden Organe der Lange Assets & Consulting GmbH stellen sicher, dass keine Vergütungsstrukturen entstehen, die entsprechende Fehlanreize schaffen.

IV. Erläuterungen zu den Änderungen auf dieser Website (Art. 12 OffenlegungsVO)

Die OffenlegungsVO fordert jeweils Erläuterungen zu Änderungen der Informationen auf der Website der Lange Assets & Consulting GmbH zum Umgang mit Nachhaltigkeitsfaktoren.

1. Auf dem Weg der Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen zu nachhaltigkeitsbezogenen Pflichten aus der OffenlegungsVO gibt es noch zu viele offenen gesetzgeberische Fragen. Einige Rechtsakte befinden sich zudem noch in der Diskussion und sind noch nicht verabschiedet. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt (Stand Sommer 2022) sind Unternehmen noch nicht verpflichtet, entsprechend den Nachhaltigkeitsfaktoren zu berichten und in ihrer nichtfinanziellen Berichterstattung fehlen überwiegend noch Äußerungen zu diesen. Eine qualifizierte Beurteilung über die Berücksichtigung von nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren gem. der OffenlegungsVO über ein Gesamtportfolio über alle Finanzinstrumente hinweg ist aufgrund der aktuellen Datenlage aus Sicht der Lange Assets & Consulting GmbH nicht darstellbar.

Eine Berücksichtigung von nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren gem. OffenlegungsVO respektive den zu erwartenden technischen Regulierungsstandards der OffenlegungsVO, welche voraussichtlich zum 01.01.2023 in Kraft treten werden, findet aktuell im Rahmen der Anlagestrategien der Vermögensverwaltung daher nicht statt.

(Stand: Juli 2022)